BFH: Steuerpflicht von Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungswerke
der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2013 - X R 11/12 - wie folgt entschieden:
1. Die Rentenabfindung des Versorgungswerks ist als „andere Leistung“ i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG zu besteuern, obwohl sie keine wiederkehrende Leistung i. S. des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG ist.
2. Auf den Teil der Einmalleistung, der auf Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, konnte die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG angewendet werden.
3. Die Besteuerung der Kapitalleistung verstößt im Streitfall nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie des erkennenden Senats ist eine doppelte Besteuerung gegeben, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Renten; dabei gilt grundsätzlich das Nominalwertprinzip (siehe auch BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 – 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.III.2.c).