BFH: Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10 - entschieden: 1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. 2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt –auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung– nicht gegen Verfassungsrecht. 3. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. von § 34 EStG.