FG Münster: Steuerpflicht der Überlassung eines Meisterbriefs an betrügerisches Unternehmen
Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.4.2013 - 13 K 3654/10 E - wie folgt entschieden: Die Überlassung eines Meisterbriefes an ein Unternehmen, das diesen in betrügerischer Absicht zur Täuschung von Krankenkassen einsetzt, führen zu keinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu solchen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Auch kommt eine Steuerhinterziehung wegen unterlassener Erklärung dieser Einkünfte in Betracht.