BFH: Steuerliche Zurechnung von Zinsen und Nebenleistungen bei realisierter Grundschuld
Der BFH hat im Urteil vom 11.4.2012 – VIII R 28/ 09 – entschieden: Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i. S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.
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