DStV: Steuerliche Besonderheiten bei ausländischen Fonds beachten
Insbesondere ausländische Fonds, die keine Ausschüttung von Erträgen vorsehen und als thesaurierende Fonds bekannt sind, werfen für deutsche Anleger einige steuerliche Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt. Obwohl diese Fonds an ihre Anleger keine Erträge auszahlen, wird jährlich ein steuerpflichtiger Zufluss fingiert. Dieser Betrag setzt sich aus den vom Fonds erwirtschafteten Dividenden und Zinsen, nicht jedoch realisierten Kursgewinnen des Fonds, zusammen und wird als ausschüttungsgleicher Ertrag bezeichnet. Dieser muss als steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert werden. Da der deutsche Fiskus jedoch die ausländischen Gesellschaften nicht zur Abführung dieser Steuer verpflichten kann, muss der deutsche Anleger selbst aktiv werden. Der Sparer ist verpflichtet, jährlich diese Einnahmen in seiner Steuererklärung zu deklarieren (Stichtag: jeweils der 31.5. des Folgejahres). Die Steuer auf diesen fiktiven Zufluss muss aus anderen Geldquellen des Anlegers aufgebracht werden, da aus dem Fonds selbst keine Liquidität an den Sparer ausgezahlt wird. Auf der anderen Seite verbleibt aber der gesamte Ertrag im Fonds und kann somit von der Gesellschaft wieder angelegt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht im Falle des Verkaufs von Anteilen dieser ausländischen thesaurierenden Fonds. Bei Gutschrift des Gegenwerts durch eine inländische Bank ist diese verpflichtet, zunächst an das FA nochmals pauschal die Abgeltungsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge für die gesamte Zeit des Anteilsbesitzes abzuführen.
Die zunächst doppelt gezahlte Steuer auf diese Erträge kann sich der Anleger allerdings durch seine persönliche Steuererklärung wieder holen. Hierzu muss er aber den Nachweis erbringen, dass diese bereits zutreffend versteuert wurden. Es kann daher nur der Rat erteilt werden, entsprechend aussagekräftige Steuererklärungen beim FA einzureichen und aufzubewahren.
(PM DStV vom 24.5.2011)