BMF: Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Negative Einlagezinsen
Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.
Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren
Im Jahr 2014 hat der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam sind. Die Kreditnehmer haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühr nach § 812 BGB. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich nach § 818 BGB auch auf die gezogenen Nutzungen.
Auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, VIII R 3/09 (BStBl 2012 II S. 254), handelt es sich bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge im Sinne von §§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei der eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.
Wurde bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 9. Oktober 2012 (BStBl I. S. 953) zu korrigieren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben vom 27.5.2015 - IV C 1 - S 2210/15/10001 :002, IV C 1 - S 2252/10/10006 :007 (DOK 2015/0411466)