OFD Magdeburg: Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Die OFD Magdeburg hat sich durch Verfügung vom 3.8.2011 – S 2248 – 15 – St 213 – zur steuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen geäußert: Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist. Hinsichtlich der Büroräume/Bürokräfte ist entscheidend, ob sie dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung stehen (dann keine steuerpflichtige Vergütung) oder nicht. Hinsichtlich Kfz unterscheidet sie danach, ob es dem Aufsichtsratsmitglied nur auf Abruf oder zur ständigen freien Verfügung bereitsteht (im letzten Fall liegt eine zusätzliche Vergütung vor). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen.
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