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Steuerrecht
27.01.2014
Steuerrecht
BMF: Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen sind steuerrechtlich anzuerkennen und grundsätzlich auch dann kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind (BFH, Urteil v. 19.8.1999 – I R 77/96, BStBl. 2001 II, 43 ff.). Dies entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung. Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt – so das BMF – zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Das BMF nimmt zu den Voraussetzungen im Einzelnen Stellung.

BMF, Schreiben vom 17.12.2013 – IV C 2 – S 2750-a/11/10001

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