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Steuerrecht
08.04.2019
Steuerrecht
FG Köln: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe (hier: gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung)

Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.1.2019 – 11 K 2194/16 - entschieden:

1. Sind Steuerpflichtige jeweils hälftig an der Erzielung von Einkünften aus einer gemeinsam begründeten und unterhaltenen Bank-Kapitalanlage beteiligt, sind ihnen die daraus resultierenden Einkünfte auch in dem genannten Verhältnis einkommensteuerlich zuzurechnen, so dass sie eine entsprechende einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abzugeben haben.

2. Bei Nichtabgabe einer Feststellungserklärung für die Einkünfte aus ihrer Kapitalanlage erfüllen sie auch den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

3. Vermeidbar ist ein Ver- bzw. Gebotsirrtum insbesondere schon dann, wenn der Täter durch Einholung fachkundigen Rates seine Rechtspflicht hätte erkennen können.

(Leitsätze der Redaktion)

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