BVerfG: Steuerhinterziehung durch Manipulation bei Erhebung der „Milchabgabe“
Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29.4.2010 – 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 – Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei der Erhebung der „Milchabgabe“ nicht zur Entscheidung angenommen. Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 MOG genüge den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Dies gelte auch, soweit daraus die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch nach der Verordnung Nr. 3950/92 in den Milchwirtschaftsjahren 1996/1997 bis 1998/ 1999 folgte.
(PM BVerfG vom 21.5.2010)