FG Düsseldorf: Steuerfreiheit von in den USA erzielten Einkünften aus sog. „Working Interests“
Die Beteiligung durch Working Interests (hier an amerikanischen Erdöl- und Erdgasvorkommen) stellt keine nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende und ansonsten nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 steuerfreie gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr liegen in der Bundesrepublik steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, nämlich Dividenden nach Art. 10 Abs. 4 S. 1 DBA USA 1989 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Das Working Interest ist bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Vertragsunterlagen ein Genussrecht. Damit stellen die aus dem Genussrecht fließenden Einkünfte Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG dar. Inhalt und Begriff des Genussrechtes sind gesetzlich nicht näher geregelt. Bei seiner Ausgestaltung im Einzelnen sind die Vertragsparteien daher weitgehend frei. Das Genussrecht ist kein gesellschaftsrechtlich geprägtes Mitgliedschaftsrecht, sondern ein Recht, das sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpft. Trotz dieses formal schuldrechtlichen Charakters kann das Genussrecht nicht nur obligationsähnlich, sondern auch aktienähnlich ausgestaltet sein; die mit der Aktie verbundenen, auf der Mitgliedschaft beruhenden Mitverwaltungsrechte gewährt es jedoch nicht. Eine Beteiligung am Liquidationserlös (sog. qualifiziertes Genussrecht; FG München, 29.3.2011 – 12 K 3991/09, Rev. eingelegt [Aktenzeichen des BFH: VIII R 20/11]) ist nicht zwingend. Das FG hat die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012 – 11 K 234/11 E
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