BFH: Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden
Der BFH hat im Urteil vom 27.10.2010 – II R 37/09 – entschieden: Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte. Im konkreten Fall erhielt die Klägerin von ihrem späteren Ehemann ein mit banküblichen Sparbuchzinsen zu verzinsendes Darlehen zugesagt, das sie vereinba-rungsgemäß zum Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einem Herrenhaus verwendete. Durch Zusatzvereinbarung wurde das Darlehen zinslos gestellt. Später tilgte die Klägerin einen Teilbetrag des Darlehens. Das verbleibende Darlehen erließ ihr der Ehemann als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Nach Auffassung des BFH gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht zu den Zuwendungen unter Lebenden i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.