BFH: Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 3.7.2019 – VI R 37/16 - entschieden:
1. Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S. des § 3 Nr. 58 EStG.
2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.