BFH: Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ins Drittland
Der BFH hat durch Urteil vom 23.4.2009 – V R 84/ 07 – entschieden: Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen, wie z. B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen, verschärft werden. Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Dabei ist nach allgemeinen Beweisregeln zu entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1723-2