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Steuerrecht
11.02.2019
Steuerrecht
BMF: Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen

BMF, Schreiben vom 4.2.2019 – III C 3 – S 7180/17/10001

Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die MwStSystRL und behandelt sie die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschn. 1.4 UStAE als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG grundsätzlich in Betracht. Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (vgl. Abschn. 4. 22.2 Abs. 2 S. 4) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach Auffassung des BFH die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) hinreichend umsetzt noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ i. S. d. Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei – mit der Folge des Vorsteuerausschlusses.

Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlassungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen. Zwar betrifft die Berufung einer Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge.

Allerdings kann eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z. B. § 4

Nr. 22 Buchst. b UStG.

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