IDW zu ESUG: Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne
Am 15.4.2011 hat sich der Bundesrat u a. mit dem Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gefasst. Beraten werden sollte auch über die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen. Das IDW fordert seit langem die Wiedereinführung einer gesetzlichen Regelung, die Sanierungsgewinne insgesamt von den Ertragsteuern einschließlich der Gewerbesteuer freistellt. Die Finanzverwaltung belässt zwar Sanierungsgewinne aufgrund des sog. Sanierungserlasses für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bisher steuerfrei. Dieser Erlass bietet aber keine sichere Grundlage mehr, zumal er auch die Gewerbesteuer nicht erfasst. So hat das FG München am 12.12.2007 - 1 K 4487/06 - entschieden, dass der allgemeine Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinne wegen des ausdrücklich abweichenden Willens des Gesetzgebers nach derzeitiger Rechtslage unzulässig ist. Demgegenüber kommt das FG Köln in seinem Urteil vom 24.4.2008 - 6 K 2488/06 - zu dem Ergebnis, dass ein Steuererlass für einen angefallenen Sanierungsgewinn sogar dann in Betracht kommen kann, wenn die Voraussetzungen nach dem Sanierungserlass nicht gegeben sind. Selbst der BFH hat nicht für Klarheit gesorgt. In seinem Urteil vom 14.7.2010 - AZ: X R 34/08, BB 2010, 2606 m. BB-Komm. Wagner, BB 2010, 2612, hat er festgestellt, dass unternehmerbezogene Sanierungen nicht begünstigt sind, daneben aber auch die generelle Rechtswidrigkeit des Sanierungserlasses abzulehnen ist.
Bei Kapitalgesellschaften werden Sanierungsvorhaben zudem durch die Entscheidung der EU-Kommission erschwert, die die deutsche Sanierungsklausel für wettbewerbsverzerrend erklärt hat.
Das ESUG bietet nun der Bundesregierung Gelegenheit, dem Sanierungsgedanken vollumfänglich Rechnung zu tragen und auch entsprechende Regelungen im Steuerrecht zu treffen. Die Ausschüsse Wirtschaft, Recht und Finanzen haben dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzgeber prüfen zu lassen, wie durch gesetzliche Regelungen im ESUG die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen sind, wie den Beteiligten im Insolvenzplanverfahrens eine gesicherte Planung über die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ermöglicht werden kann und nicht zuletzt auch den europäischen Vorgaben Rechnung zu tragen ist.
(Quelle: hier )
(PM IDW vom 14.4.2011)