BFH: Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution
Der BFH hat mit Urteil vom 15.9.2010 – X R 33/ 08 – entschieden, dass Stipendien, die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben werden, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können. Im Streitfall hatte eine deutsche Ärztin von einer französischen Stiftung, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig war, jedoch auch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig angesehen werden konnte, für ein Projekt im Bereich der Thromboseforschung ein Stipendium erhalten. Der BFH ließ dahinstehen, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH könne § 3 Nr. 44 S. 2 EStG aber nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne inländische Einkünfte steuerfrei seien, sofern nachgewiesen werden könne, dass die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51 ff. der AO erfüllt seien. Eine andere Auslegung verstieße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-214-2
unter www.betriebs-berater.de (PM BFH vom 29.12.2010)