FG Köln: Steuererstattungsanspruch nach Insolvenz bei angeordneter Nachtragsverteilung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 30.5.2018 – 3 K 2086/17 - entschieden:
1. Nach § 171 Abs. 14 i. V. m. § 228 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist; die Vorschrift greift nicht ein, wenn es um die Erstattung von durch Steuerabzug erhobener Einkommensteuer im Wege der Anrechnung auf die Jahressteuer geht.
2. Auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 36 Abs. 4 S. 2 EStG gilt in jedem Fall § 218 Abs. 2 S. 2 AO.
3. Die Notwendigkeit einer Entscheidung durch Abrechnungsbescheid setzt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO lediglich voraus, dass eine einen Erstattungsanspruch betreffende Streitigkeit besteht.
4. Ein Anspruch auf Erstattung von zurückgezahlten Zinsen bzw. steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) besteht nach § 37 Abs. 2 S.2 AO erst dann, wenn der rechtliche Grund für die Rückzahlung später wegfällt.
5. Der Sinn der Regelung in § 100 Abs. 4 FGO besteht darin, es dem Kläger aus prozessökonomischen Gründen zu ermöglichen, seine materiellen Ansprüche schon in dem Verfahren der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen; für die Verurteilung wird die Erfüllung der Voraussetzungen aus den §§ 100 Abs. 1 S. 1, 101 S. 1 FGO vorweggenommen.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: VI R 37/18).