BMF: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG
Das Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002 (BStBl. I 2016, 1187) - wird wie folgt gefasst:
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Rn. |
1. |
Anwendungsbereich |
1 - 3 |
2. |
Tarifliche Einkommensteuer |
4 |
3. |
Anrechnungsvolumen |
5 - 13 |
4. |
Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG |
14 - 15 |
5. |
Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags |
16 - 18 |
6. |
Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaften |
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6.1 |
Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel |
19 - 24 |
6.2 |
Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften |
25 - 26 |
6.2.1 |
Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG) |
25 |
6.2.2 |
Begrenzung des Ermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer |
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6.3 |
Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA |
27 |
6.4 |
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung |
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6.5 |
Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung |
31 - 32 |
6.6 |
Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 S. 2 GewStG |
33 |
7. |
Anwendungszeitraum |
34 |
Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 werden geändert; außerdem wird Rn. 25a eingefügt:
„9 Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 62/14, BStBl 2019 II, xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.“
Das Schreiben ist ab Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist das Schreiben auch für Veranlagungszeiträume vor 2020 anzuwenden.
BMF, Schreiben vom 17.4.2019 – IV C 6 - S 2296-a/17/10004