R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
23.04.2019
Steuerrecht
BMF: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG

Das Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002 (BStBl. I 2016, 1187) - wird wie folgt gefasst: 

 

 

Rn.

1.

Anwendungsbereich

1 - 3

2.

Tarifliche Einkommensteuer

4

3.

Anrechnungsvolumen

5 - 13

4.

Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG

14 - 15

5.

Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags

16 - 18

6.

Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaften

 

6.1

Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel

19 - 24

6.2

Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften

25 - 26

6.2.1

Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG)

25

6.2.2
 

Begrenzung des Ermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
(§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG)


25a - 26

6.3

Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA

27

6.4
 

Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung
und Gesellschafterwechsel


28 - 30

6.5

Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung

31 - 32

6.6

Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 S. 2 GewStG

33

7.

Anwendungszeitraum

34

 Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 werden geändert; außerdem wird Rn. 25a eingefügt:

9 Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 62/14, BStBl 2019 II, xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.“

Das Schreiben ist ab Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist das Schreiben auch für Veranlagungszeiträume vor 2020 anzuwenden.

BMF, Schreiben vom 17.4.2019 – IV C 6 - S 2296-a/17/10004

stats