FG Niedersachsen: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb – § 35 EStG
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 15.8.2013 -10 K 241/12 - wie folgt entschieden: Der mutmaßliche gesetzgeberische Wille beinhaltet sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Verlustausgleich, der sich jedoch mit dem Wortlaut des Gesetzes zumindest nicht in vollem Umfang vereinbaren lässt. Anders als das Gewerbesteuerrecht kennt das Einkommensteuerrecht nur in Ausnahmefällen eine quellen- bzw. betriebsorientierte Sichtweise. Die quellenbezogene Sichtweise im Rahmen von § 35 EStG erscheint keineswegs zwingend, sondern stellt einen Verstoß gegen das einkommensteuerrechtliche Grundprinzip der einkunftsorientierten Betrachtungsweise dar. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.2.2009 – IV C 6 – S 2296 – a/08/10002, BStBl. I S. 44) ist – dem gesetzgeberischen Willen folgend – bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der „Summe aller positiven Einkünfte“ als auch bei der „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte“ vorzunehmen.