BFH: Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede
Der BFH hat durch Urteil vom 21.4.2009 – II R 57/ 07 – entschieden: Bei Vereinbarung einer Besserungsabrede braucht der Schuldner die Forderung nur und ggf. erst dann zu erfüllen, wenn er dazu wieder in der Lage ist. Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, ist die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt. Und zwar unabhängig davon,wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zubeurteilen sind.
Dazu erscheint in Kürze ein BB-Kommentar von Derlien.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1386-1