BMF: Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG
Das BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl. I 2018, 13) wird geändert.
Rz. 32 wird wie folgt gefasst:
„32 Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nach richtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG auszuweisen“
Rz. 77 wird neu eingefügt:
„77 Die Änderungen der Rz. 32 i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.6.2018 sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nachdem31.12.2018 zufließen.“…[ Muster I].
BMF, Schreiben vom 27.6.2018 – IV C 1 – S 2401/08/10001 :019