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Steuerrecht
14.01.2020
Steuerrecht
BStBK: Steuerberater kein Auftragsverarbeiter i. S. d. DSGVO

Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter i. S. d. DSGVO. Dies wird im Jahressteuergesetz 2019 klargestellt. Mit dem neuen § 11 Abs. 2 StBerG wird nun nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt.

Für die Änderung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit langem ein. Sie ermöglicht Steuerberatern, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu schaffen, tauschte sich die BStBK im Vorfeld mit den zuständigen Datenschutzbehörden aus. Dabei betonte sie, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhänig und eigenverantwortlich tätig sind.

Der Gesetzgeber beseitigt damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Das Gesetz unterstreicht nun, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts.

Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten.

Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Ebenfalls praxisrelevant für die Steuerberater ist eine Änderung im Datenschutzrecht durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20.11.2019, das bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO anpasst. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern.

(Quelle: PM BStBK Nr. 26/2019 vom 10.12.2019)

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