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Steuerrecht
07.04.2011
Steuerrecht
BStBK: Steuerberater in den Anwendungsbereich des § 160a StPO einzubeziehen

Bei der Bundeskammerversammlung am 4./5.4.2011 haben die Delegierten die folgende Resolution beschlossen: „Die Bundeskammerversammlung fordert die Einbeziehung von Steuerberatern in den absoluten Schutzbereich des § 160a StPO. Die Vorschrift differenziert in unverhältnismäßiger Weise zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern. Diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und rechtswidrig. Steuerberater sind wie Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege. Das Verhältnis der Mandanten zu den Steuerberatern muss vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gleichermaßen geschützt werden. Gerade im Bereich der Steuerstrafverteidigung ist die Tätigkeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten weder rechtlich noch faktisch zu trennen.“
(PM BStBK vom 5.4.2011)

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