FG München: Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG
Das FG München hat mit Urteil vom 24.1.2018 – 4 K 2690/15 - entschieden:
1. Als rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anteils an der Gesamthand im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG gilt auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gemäß den Vorschriften der §§ 226 ff. des Umwandlungsgesetzes. Dem Umstand, dass die Gesamthänder der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft zuvor Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gewesen sind, kommt in Bezug auf § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG keine Bedeutung zu. Eine Person hält einen Anteil im Sinne des § 6 GrEStG an einer grundbesitzenden Gesamthand nämlich nur dann, wenn sie am Vermögen der Gesamthand unmittelbar beteiligt ist. Die Zeit ihrer Beteiligung an der (später umgewandelten) Kapitalgesellschaft kann dem Gesellschafter nicht fiktiv als Beteiligung an der Personengesellschaft angerechnet werden. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG beginnt somit erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.
2. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die fünfjährige Sperrfrist des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG in Bezug auf die Kommanditanteile erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister zu laufen begonnen hat. Der Umstand, dass und wie lange die Kommanditisten möglicherweise bereits Gesellschafter der umgewandelten GmbH gewesen waren, bleibt somit unberücksichtigt.
3. Es ist zwar zutreffend, dass ein solcher Umwandlungsvorgang keinen eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungstatbestand auslöst; dies hat aber keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der objektiven Missbrauchsverhinderungsnorm des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG.
(Leitsätze der Redaktion)