EuGH-Schlussanträge: Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder
GA Kokott, Schlussanträge vom 1.3.2017 – C-326/15, „DNB Banka“ AS
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f muss keine juristische Person, aber ein Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sein. Ein Konzern aus verbundenen Gesellschaften erfüllt als solcher diese Voraussetzung nicht.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f erfasst im vorliegenden Zusammenhang nur Zusammenschlüsse von Steuerpflichtigen, die nach Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfreie Umsätze ausführen. Zusammenschlüsse von Finanzdienstleistungsunternehmen fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie.
3. Der selbständige Zusammenschluss von Personen kann steuerbefreite Dienstleistungen nur solchen Mitgliedern erbringen, die der gleichen, nämlich seiner, Rechtsordnung unterliegen.
4. Die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie kommt nicht zur Anwendung, wenn für die Dienstleistung eine Gegenleistung gezahlt wird, die über die entstandenen Kosten hinausgeht. Dies ist auch der Fall, wenn nach Maßgabe der Vorschriften über die direkte Besteuerung ein bloß pauschaler Kostenaufschlag gezahlt wird.