BFH: Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen
Der BFH hat im Urteil vom 29.5.2012 – VIII R 16/ 10 – entschieden:
1. Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i. d. F. des EStRG vom 5.8.1974 (BGBl. I 1974, 1709) nicht steuerbar.
2. An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i. d. F. des StRG1990uaÄndG vom 30.6.1989 (BGBl. I 1989, 1267) festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093) eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-3105-4 unter www.betriebs-berater.de
--> Der Kläger erzielte im vorliegenden Fall gewerbliche Einkünfte als Maler; für den Betrieb hatte ihm eine Bank seit Jahren einen Kreditrahmen eingeräumt. Das FA ging davon aus, dass die Verwendung der Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung die Steuerfreiheit der aus der Versicherung erzielten Zinsen habe entfallen lassen.