DStV: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur StErmV
Der DStV hat druch Schreiben vom 1.9.2011 an das BMF zum Referentenentwurf des BMF zur zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Stellung genommen. Schwerpunktmäßig moniert der DStV terminologische Ungenauigkeiten im Referentenentwurf zu der Verordnung über Art und Umfang der steuerlichen Ermittlungen der Landesfinanzbehörden bei Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Ster-Ermittlungs-Verordnung - StErmV). Zunächst begrüßt der DStV das Ziel, dass auch unzutreffende Steuerfestsetzungen und unzureffende Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zugunsten wie auch zu ungunsten des Steuerpflichtigen weitgehend vermieden werden sollen. Dies dürfe aber nicht zulasten des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung gehen, was auch für Risikomanagementsysteme gelte. Für Steuersünder müsse ein bundesweit gleiches Entdeckungsrisiko bestehen. Dies sei im Entwurf nicht gewährleistet, da die Risikofiltereinstellung von jedem FA individuell bestimmt werden könne. Es bestünde die Gefahr, dass FÄ mit größeren Personalressourcen Überprüfungen öfter vornehmen werden als FÄ mit geringerer Personalausstattung. Ferner fordert der DStV, die Zuhilfenahme eines Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagementsystems als positiven Compliance-Faktor aufzunehmen; Finanzverwaltung und Steuerberater arbeiteten im Regelfall kooperativ und konstruktiv zusammen. Außerdem sei der Steuerberater ein Organ der Rechtspflege, so dass es keine Risikofilter geben dürfe, der die Arbeit des Steuerberaters gewichte.
(Quelle: PM DStV vom 5.9.2011)