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Steuerrecht
11.06.2014
Steuerrecht
DStV: Stellungnahme des DStV zum Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinie 2015 des BMF

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat zum Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR 2015) des BMF Stellung genommen. Vor dem Hintergrund der Praktikabilität von Arbeitsläufen bei der Bewältigung der Massenverarbeitung im Lohnsteuerrecht begrüßt der DStV die in den LStÄR 2015 vorgesehene Anhebung der Betragsgrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen auf 60 Euro und den damit verbundenen Gleichklang mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. Mit Blick auf die seit dem Jahre 1993 unveränderte 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltung regt der DStV an, diese auf 160 Euro anzuheben. Auch sollte die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.5.2013 – VI R 94/10) aufgenommen werden und in die Prüfung der Einhaltung der Freigrenze nur Aufwendungen einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer zu einer objektiven Bereicherung führen. Diese objektive Bereicherung betrifft – so der BFH – nur Leistungen, die unmittelbar seitens der Teilnehmer konsumiert werden können, d. h. insbesondere Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Kosten, die hingegen die weitere Ausgestaltung der Veranstaltung betreffen, hierzu zählen u. a. Aufwendungen für Raummieten, Buchhaltung bzw. die organisatorische Vorbereitung der Veranstaltung, beispielsweise durch die Beauftragung einer Eventagentur, bewirken keinen unmittelbaren Wertzugang und sind außer Betracht zu lassen. Darüber hinaus sind die ggf. durch den Arbeitgeber geschätzten Kosten der Betriebsveranstaltung auf sämtliche Teilnehmer zu gleichen Teilen zu verteilen. Hierzu zählen neben den Arbeitnehmern auch Begleitpersonen, wie beispielsweise Ehegatten oder Kinder. Der auf diesen Teilnehmerkreis entfallende Aufwand ist jedoch – so der BFH – nicht länger den Arbeitnehmern zuzurechnen. Vielmehr sind die auf die Begleitpersonen entfallenden Kostenanteile – aufgrund des vornehmlich eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zur Förderung des Betriebsklimas – im Rahmen der Berechnung der Freigrenze außer Acht zu lassen.

 

Die komplette Stellungnahme des DStV S 06/14 ist abrufbar unter http://www.dstv.de

 

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