FG Münster: Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 1.12.2016 – 5 K 1145/16 U - wie folgt entschieden:
1. Das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen bildet regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit, vielmehr können diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden.
2. Nur wenn der Unternehmer neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt (z. B. Planungsleistungen, Grabpflegeleistungen), die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt (BFH, 26.6.2009 – V R 25/07, BStBl. II 2010, 239).
3. Ob eine solche einheitliche sonstige Leistung vorliegt, beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Interesse des Leistungsempfängers.
(Leitsätze der Redaktion)