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Steuerrecht
05.09.2017
Steuerrecht
FG Münster: Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 1.12.2016 – 5 K 1145/16 U – ECLI:DE:FGMS:2016:1201.5K1145.16U.00 – wie folgt entschieden: 

1. Das Liefern von Pflanzen und das Ein-pflanzen bildet regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit, vielmehr können diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden.

2. Nur wenn der Unternehmer neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt (z.B. Planungsleistungen, Grabpflegeleistungen), die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuer-satz unterliegt (BFH, 26.6.2009 – V R 25/07, BStBl. II 2010, 239).

3. Ob eine solche einheitliche sonstige Leistung vorliegt, beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Interesse des Leistungsempfängers.

(Leitsätze der Redaktion) 

Volltext unter BBL2017-2070-1

→ Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

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