EuG: Staatliche Beihilfen – steuerliche Selektivität
Das EuG hat mit seinen Urteilen vom 7.11.2014 – T-219/10 (Autogrill España/KOM) und T-399/11 (Banco Santander und Santusa/KOM) - wie folgt entschieden: Die Entscheidungen der Kommission zur Qualifizierung des allgemeinen spanischen Körperschaftsteuersystems und insbesondere die im Steuersystem vorhandenen Vorschriften zur steuerlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts als staatliche Beihilfen sind nichtig. Das Vorliegen einer Abweichung oder einer Ausnahme von einem Referenzrahmen ermöglicht als solches nicht den Nachweis, dass eine Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne des Unionsrechts begünstigt, sofern diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist. Das spanische System stellt nicht auf eine bestimmte Kategorie von Unternehmen oder Produktionszweigen ab, sondern auf eine Kategorie von wirtschaftlichen Vorgängen. Dieses System gilt nämlich für alle Beteiligungserwerbe an ausländischen Gesellschaften von mindestens 5 %, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten werden. Es ist demnach nicht selektiv und stellt keine staatliche Beihilfe dar, die zurückgefordert werden muss.
--> Vgl. dazu demnächst den Kommentar von Vogel.