FG Hamburg: Spielvergnügungsteuer für Geldspielgeräte verstößt weder gegen Verfassungsrecht nioch gegen EU-Recht
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - wie folgt entschieden:
1. Durch die Entscheidung des EuGH vom 24.10.2013, C-440/12, ist geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden darf. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist keine technische Vorschrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung)
bei der Kommission nicht besteht.
2. Das Gesetz ist auch verfassungsgemäß. Die Spielvergnügungsteuer ist eine „örtliche Aufwandsteuer“, für die nach Art. 105 Abs. 2a GG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Es wird nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechnet, nicht hingegen auf die Spielvergnügungsteuer, ist durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer ist zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abwälzbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür ist, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lässt und damit eine unzulässig „erdrosselnde“ Wirkung entfaltet.