FG Köln: Spende an den Papst nicht abzugsfähig
Das FG Köln hat mit Urteil vom 15.1.2014 - 13 K 3735/10 - wie folgt entschieden: Eine Spende an den Papst ist keine Zuwendung an eine inländische kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts und ist daher weder nach der Gesetzeslage 2006 noch nach der im Streitjahr 2007 maßgeblichen Rechtslage (§ 9 KStG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements i. V. m. R 10b.1 EStR) steuerlich abzugsfähig. Weder die römisch-katholische Weltkirche noch das Bistum Rom oder der Vatikan als staatliche Einheit, die alle durch den Spendenempfänger, den Papst, vertreten werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Anerkennung als inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Anerkennung setzt eine vorherige Verleihung voraus. Diese führt unter anderem dazu, dass die entsprechend korporierten Religionsgemeinschaften berechtigt sind, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss dabei rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende deutsche Recht beachten und insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den deutschen verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird (BVerfG a. a. O.). Auch unter Berücksichtigung der Neufassung von § 9 KStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 8.4.2010 (BGBl. I 2010, 386) ist eine steuerliche Anerkennung nicht möglich. Es fehlt an der Voraussetzung eines Empfängers in der Europäischen Union oder im EWR, da der Vatikan nicht zur Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum gehört. Auch bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vatikanweder vertragliche Absprachen über Amtshilfe noch zur Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne des Gesetzes. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 und 5 KStG in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung bei der Amtshilfe und der Beitreibung von Forderungen sind auf den Vatikan nicht anwendbar.
--> Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.