EuGH: Sonderregelung der Differenzbesteuerung
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.1.2017 – C-471/15, Sjelle Autogenbrug – wie folgt entschieden:
Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.
Volltext unter: BBL2017-213-4