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Steuerrecht
26.06.2013
Steuerrecht
BMF: Sofortmaßnahmen für Hochwassergeschädigte

Ausgelöst durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die dafür erforderlichen Verfahrenserleichterungen für die von den Folgen des Hochwassers betroffenen Steuerpflichtigen auf den Weg gebracht.

Zu den wichtigsten Instrumentarien gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Diese steuerlichen Erleichterungen verschaffen den Betroffenen Handlungsspielräume für die Beseitigung der Schäden der Flutkatastrophe.

Darüber hinaus hat das BMF

 - wie schon bei dem Flutkatastrophe des Jahres 2002 - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weitere steuerliche Maßnahmen beschlossen.

Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit der Spenden aus dem Betriebsvermögen, die Arbeitslohnspende und das Spenden von Aufsichtsratsvergütungen. Auch steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Gezielte Spendensammelaktionen gemeinnütziger Organisationen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe werden beschleunigt durchführbar sein.

Allen Ratsuchenden wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Zu Fragen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer (Erlass, Stundung) können die Gemeinden Auskunft erteilen.

(BMF, NL vom 25.6.2013), vgl. zu den einzelnen Maßnahmen auch

BMF, Schreiben vom 21.6.2013 -

 IV C 4 -S 2223/07/0015 :008

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