FG Düsseldorf: Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.11.2013 - 4 K 689/12 Erb - entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (im Streitfall 500 000 Euro). Auf Vorlagebeschluss des FG vom 2.4.2012 hat der EuGH mit Urteil vom 17.10.2013 (Rs. C-181/12) entschieden, dass die unterschiedlichen Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht gegen Art. 56 EG und 58 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) verstoßen. Auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – kann sich auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Auf Grund dieser Entscheidung hat das FG der Klage des Schweizer Klägers stattgegeben.