FG-Düsseldorf: Schwedischer Snus-Tabak unterliegt Vertriebsverbot
Der Zollsenat des FG Düsseldorf hat am 15.5.2013 - 4 K 2021/12 VTa - entschieden, dass schwedischer Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Lippen gesteckt und so konsumiert wird, in der EU nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden darf. Nach § 47 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabG) i. V. m. § 5a TabV gelte das Verbot der gewerbsmäßigen Verbringung nach Deutschland, das das Zollamt nach § 1 Abs. 3 ZollVG i. V. m. § 48 VTabG durchzusetzen habe. Unerheblich ist, dass der Kläger als Empfänger an dem beabsichtigten entgeltlichen Inverkehrbringen durch den Versender nicht beteiligt war, weil § 5a TabV das gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Inland schlechthin verbietet. Die Einfuhr ist auch nicht ausnahmsweise nach § 47a Abs. 1 VTabG gestattet, da das Snus anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprecht (§ 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VTabG). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgehoben würde.
(Quelle: PM FG Düsseldorf vom 25.6.2013)