BFH: Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001
Der BFH hat im Urteil vom 9.5.2012 - X R 30/06 - entschieden: Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gebietet, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM" auszugehen. § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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