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Steuerrecht
09.11.2012
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 4.7.2012 – 9 K 3955/09 F – entschieden: Bei einer geschlossenen Mitunternehmerkette ist der Gesellschafter der Obergesellschaft nicht nur Mitunternehmer bei der Obergesellschaft, sondern auch sog. Mitunternehmer der Untergesellschaft. Diese Gleichstellung gilt lediglich hinsichtlich der Sondervergütungen und des Sonderbetriebsvermögens, obwohl dies dem Wortlaut des Gesetzes nicht direkt zu entnehmen ist. Der Obergesellschafter ist demzufolge „nur“ Sonder-Mitunternehmer (Mitunternehmer für den Sonderbetriebsvermögensvergleich) und nicht „normaler“ Mitunternehmer. Daher sind Darlehen und die dazugehörigen Refinanzierungsaufwendungen gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vorliegend dem Sonderbetriebsvermögen der … als Sonder-Mitunternehmerin der … zuzuordnen. Das FG hat die Revision zugelassen.
(PM FG Düsseldorf vom 30.10.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2849-6 unter www.betriebs-berater.de

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