FG Köln: Schuldrechtlicher Erfüllungsanspruch als Kapitalbeteiligung
Das FG Köln hat sich im Urteil vom 20.6.2012 – 4 K 295/10 – zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch aus einem Aktienkaufvertrag eine (wesentliche) Kapitalbeteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bewirken kann: Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft seien ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zu berücksichtigen. Aus der Definition des Begriffs „Anteile an Kapitalgesellschaften“ in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG folge nicht, dass Anwartschaften (Bezugsrechte) notwendig auch bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigen seien. Das FG hat die Revision zugelassen. (PM FG Düsseldorf vom 1.8.2012)
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