FG Münster: Schuldner einer fälschlich ausgewiesenen USt
Das FG Münster hat mit Urteil vom 9.9.2014 – 15 K 2469/13 U - wie folgt entschieden: Wenn der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur „nicht widersprochen hat“, sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, ist der Empfänger der Gutschrift Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt. Denn durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt und hat sie sich damit zu eigen gemacht. Damit ist sie als Ausstellerin der Rechnung anzusehen und Steuerschuldnerin nach § 13 a Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. § 14c Abs. 2 UStG.