FG München: Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung
Das FG München hat mit Urteil vom 19.3.2019 – 12 K 2574/18 - entschieden:
1. Bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge führt der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort.
2. Wurde die Schenkungsteuer nicht geleistet, um einen GmbH-Anteil zu erwerben, führt die Festsetzung von Schenkungsteuer nach dem teilweisen Wegfall des Verschonungsabschlags wegen Verkaufs der GmbH-Anteile innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG nicht zu nachträglichen Anschaffungs(neben)kosten gem. § 17 Abs. 2 EStG.
3. Die Schenkungsteuer stellt eine Personensteuer i. S. des § 12 Nr. 3 EStG dar.
(Leitsätze der Redaktion)