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Steuerrecht
10.12.2009
Steuerrecht
BFH: Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

Der BFH hat durch Urteil vom 9.7.2009 – II R 47/07 – entschieden: Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung. Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG fallende Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln (BFH-Urteil vom 11.6.2008 – II R 60/06, BFH/NV 2008, 2026). In beiden Fällen ist die Stiftung als Erwerberin Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung liegt in solchen Fällen nicht vor. Denn dies setzt voraus, dass bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung diese selbst die Erwerberin i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist und damit keine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung vorliegt.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2731-2

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