FG Münster: Schenkungsteuer – Objektive Bereicherung durch Erwerb von GmbH-Anteilen im Zuge einer Kapitalerhöhung
Das FG Münster hat im Urteil vom 26.7.2012 – 3 K 4434/09 Erb – entschieden: Haben sich die Gesellschafter auf den Erwerb der neuen Gesellschaftsanteile zum Nennwert (X DM nebst Agio i. H. v. X DM) eingelassen, ohne dass erkennbar ist, dass die Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie zwischen fremden Dritten ermittelt wurde, liegt zumindest eine für den Bereicherungswillen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausreichende billigende Inkaufnahme der Teilunentgeltlichkeit vor. § 174 Abs. 3 AO ist nach Auffassung des FG dahingehend auszulegen, dass eine Nachholung der Steuerfestsetzung, in der der fragliche Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen, auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich des der Festsetzung zu Grunde liegenden Steueranspruchs noch möglich und wegen der Tatbestandsmäßigkeit des § 38 AO auch zwingend ist. Die Revision wurde im Hinblick auf die nicht unumstrittene Auslegung des § 174 Abs. 3 AO zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 AO zugelassen (Az. des BFH: III R 43/ 12).
(Quelle: Newsletter FG Münster vom 17.9.2012)
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