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Steuerrecht
24.09.2018
Steuerrecht
FG Köln: Schätzung bei fehlenden Organisationsunterlagen eines Mehrfilialbetriebs mit sog. „proprietärem“ Kassensystem

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 6.6.2018 – 15 V 754/18 - entschieden:

1. Ein Anhaltspunkt gegen eine formell ordnungsgemäße Buchführung besteht, wenn die Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle nicht vorgelegt werden. Der Einwand, es handele sich um ein „proprietäres System“ und Programmierungen könnten nicht vorgelegt werden, greift nicht. Verlangt wird nicht eine Vorlage der Software-Programmierung, sondern eine Protokollierung sämtlicher Einstellungen und Konfigurationen nebst späteren Änderungen (z. B. Bediener, Zugriffsrechte, Warengruppen mit Preisen, Druck- und Exporteinstellungen, etc.).

2. Es erscheint insgesamt möglich, dass diese formellen Mängel bei einem als bargeldgeprägten Unternehmen von erheblichem sachlichen Gewicht sind und bei Verwerfung der Buchführung bereits eine Schätzung dem Grunde nach eröffnen.

3. Der Schätzungsrahmen ist umso größer, je ungesicherter das Tatsachenmaterial ist, auf dem die Schätzung basiert.

4. Die Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Sachaufklärung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil erzielt gegenüber denjenigen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsmäßig erfüllen (Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen).

5. Bei einer sog. „Vollschätzung“ und auch weiteren Schätzungsarten müssen die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe der Schätzungsmethode ermittelt werden, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

6. Der (Un-)Sicherheitszuschlag stellt einen Unterfall der griffweisen Schätzung dar. Eine griffweise Schätzung stellt im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden diejenige dar, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreter Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt. Sie ist daher grundsätzlich nachrangig.

7. Auch wenn man den Sicherheitszuschlag als zulässiges griffweises Schätzungsinstrument ansieht, sind die hierdurch errechneten Hinzuschätzungen einer Prüfung zu unterziehen, ob sie schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig sind und im Einklang mit ggf. konkreten Prüfungsfeststellungen stehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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