FG Rheinland-Pfalz: Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung steuerfrei
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.3.2017 – 5 K 1594/14 – wie folgt entschieden: Eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 1 AGG, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann steuerfrei (also kein Arbeitslohn), wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Denn dabei handelt es sich um den Ausgleich immaterieller Schäden i. S. des § 15 Abs. 2 AGG.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 25.4.2017)