BFH: Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung i. S. d. GrEStG für Erbbaurechtsbestellung
Der BFH hat durch Urteil vom 8.9.2010 – II R 28/ 09 – entschieden: Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Verpflichtung zur umfassenden Sanierung des vorhandenen Gebäudes ist keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten jährlich Investitionszuschüsse zahlt und diese insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen. Im konkreten Fall ging es um ein mit einem Kurzhaus bebauten Grundstück, an dem die Stadt zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht bestellt hatte, weil diese sich zur Sanierung des Kurhauses aus eigenen Mitteln verpflichtet hatte.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2789-6