EU-Kommission: Sanierungsklausel unzulässige Staatsbeihilfe?
Die EU-Kommission prüft, ob die Sanierungsklausel im KStG eine unzulässige Staatsbeihilfe darstellt. Das deutsche Körperschaftsteuerrecht geht von dem Grundsatz aus, dass entstandene Verluste entsprechend untergehen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einer Körperschaft deutlich ändern. D.h. diese Verluste dürfen nicht mehr in spätere Jahre vorgetragen und mit dann evtl. entstehenden Gewinnen der Körperschaft verrechnet werden. Von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber eine Ausnahme in Form der Sanierungsklausel dergestalt, dass sie notleidenden Unternehmen mit Aussicht auf Gesundung die Möglichkeit eröffnet, ihr steuerpflichtiges Einkommen künftiger Steuerjahre auch dann um frühere Verluste zu senken, wenn sich die Eigentümerstruktur deutlich geändert hat. Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 beschlossen und wird rückwirkend seit dem 1.1.2008 angewandt. Ursprünglich sollte die Klausel Ende 2009 auslaufen. Sie wurde dann jedoch von der Bundesregierung in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt.
Da es sich um eine Maßnahme zugunsten von notleidenden Unternehmen handelt, prüft die EU-Kommission nunmehr förmlich, ob es sich dabei um eine Staatsbeihilfe i. S. d. EU-Beihilferechts handelt, das eine Staatsbeihilfe in nur genau festgelegten Ausnahmefällen zulässt. Die Kommission hat sicherzustellen, dass die Vorschriften für den Verlustvortrag nicht diskriminierend sind, sofern dies nicht durch die Natur und die Systematik des nationalen Steuersystems bedingt ist. EU-Wettbewerbskommissar Almunia bezeichnet das Prüfverfahren als „ergebnisoffen". Da Deutschland die Sanierungsklausel nicht angemeldet hat, konnte die Kommission sie nicht vor ihrem Inkrafttreten prüfen.
(PM EU-Kommission vom 24.2.2010)