BFH: Sanierungserlass
Der BFH hat durch Urteil vom 25.4.2012 – I R 24/11 – entschieden: Der sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240) ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i. S. des § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des FA zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 S. 1 AO ergeben; zuständig dafür sind die Gemeinden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1953-2 unter www.betriebs-berater.de